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Druckversion vom: 05.02.2012
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Allgemeine Einkaufsbedingungen



Alle Bestellungen und Einkäufe erfolgen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, sofern wir diese Bedingungen nicht vor Einlangen der Auftragsbestätigung schriftlich akzeptieren. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten abweichende Bedingungen des Vertrages angenommen.

1. Vertragsbedingungen

  • Für die Vertragsbedingungen sind ausschließlich der Text unserer Bestellung und ergänzend diese allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend. Für die im Bestelltext aufgeführten öffentlichen nationalen oder internationalen Normen ist die jeweils gültige Ausgabe der Norm anzuwenden.

  • Mündliche Vereinbarungen mit unseren Einkaufsverantwortlichen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2. Bestellungen und Aufträge

  • Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich, per e-Mail oder per Telefax mit verbindlicher Bestätigung der Lieferzeit durch den Lieferanten angenommen, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

  • Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

  • Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Voraussetzung für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle.

  • Vorzeitige Lieferung und Teillieferung bedürfen unserer Zustimmung.

  • Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung, schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

  • Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, unabhängig vom Nachweis des Schadens oder eines Verschuldens eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von 0,5% des Fakturenbetrages pro angefangener Woche, maximal jedoch 5% zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden, die uns aus einem verschuldeten oder unverschuldeten Verzug des Lieferanten entstehen, bleibt davon unberührt.

  • Soweit kein Liefertermin genannt ist, gilt Lieferung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss als vereinbart.

4. Verpackung, Transport und Versicherung

  • Die Ware ist durch geeignete und von uns anerkannte Verpackung sowie sachgerechten Transport gegen Schäden zu sichern.
  • Die Kosten und Gefahren bis zum Erfüllungsort inkl. Entladung trägt der Lieferant, insbesondere auch die Prämien für eine von ihm abzuschließende angemessene Transportversicherung, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  • Die Gefahr geht bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.

5. Beförderungsvorschriften

  • Gefahrgüter nach GGVSEB (ADR, RID) sind generell frei abzufertigen.

  • Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der zuletzt gültigen Fassung.

  • Für alle Einkäufe gilt ausschließlich die Lieferbedingung „DDP”, wobei der Bestimmungsort, die Beförderungsart und das Beförderungsmittel pro Lieferung mit unserem Einkauf abgestimmt werden müssen.

6. Qualität und Gewährleistung

  • Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Die jeweils gültige Ausgabe der Normen ist anzuwenden. Einwandfreie Qualität sowie Abmessungen müssen vom Lieferanten durch gründliche Endkontrolle überprüft werden. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  • Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden wir unverzüglich nach Entdeckung rügen. Zeigt sich bei dieser Untersuchung ein Mangel, so sind wir berechtigt, aufgrund des Teilergebnisses die gesamte Lieferung als mangelhaft zu erachten, und auf Kosten des Lieferanten zurück zu senden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Die Gewährleistungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung und beträgt für Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zwei Jahre, wenn diese entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, fünf Jahre. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen. Die Gewährleistungsfrist für Reserveteile, die als solche in Einzelverträgen besonders gekennzeichnet bzw. ausgewiesen sind, beträgt zwei Jahre ab erfolgtem Einbau, endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des Bestellgegenstandes.

  • Wir können nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache, eine Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages gem. § 932 ABGB verlangen. Bei Nacherfüllung beginnt die Gewährleitungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zählen auch die Aufwendungen unserer Abnehmer.

  • Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

7. Produkthaftung

  • Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

  • In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich für uns aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.

  • Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolizze zukommen lassen.

  • Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

  • Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (Einbau, Anwendung,...) der von ihm gelieferten Produkte erforderlichen Unterlagen, Anleitung, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen unaufgefordert und vollständig in deutscher Sprache mitzuliefern.

  • Werden dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt, die zur Entstehung von Produkthaftungsansprüchen führen könnten, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und jeden Aufwand und Schaden zu ersetzen, den wir in Zusammenhang mit notwendigen Rückholaktionen der fehlerhaften Produkte erleiden bzw. Dritten ersetzen müssen.

  • Der Lieferant verpflichtet sich, uns alle durch fehlerhafte Teile entstandenen Produktionsschäden hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte – worunter auch Teilprodukte zu verstehen sind – zu ersetzen.

8. Schutzrechte

  • Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.

  • Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

9. Zahlung

  • Die Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart, binnen 14 Tagen mit 3% Skonto, binnen 30 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 90 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Erhalt der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Wir geraten nur in Zahlungsverzug, wenn der Lieferant uns nach Eintritt der Fälligkeit vorher ausdrücklich und schriftlich gemahnt hat.

  • Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung angemessen – unter Aufrechterhaltung unseres Skontierungsrechts – bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  • Eine Forderungsabtretung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.

  • Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der ordnungsgemäß durchgeführten Lieferung, und somit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängel infolge von Gewährleistung und Schadenersatz.

10. Rechnungen und Lieferscheine

  • Auf jeder Rechnung und auf jedem Lieferschein ist unsere vollständige Bestellnummer anzugeben.

  • Rechnungen haben genau spezifizierte Angaben über Auftragsnummer, Auftragsdatum und gelieferte Ware (Bezeichnung der Art und Menge) zu enthalten und den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen. Wir behalten uns vor, bei Nichtentsprechen die Fälligkeit des Rechnungsbetrages auszusetzen.

  • Rechnungen sind bei Inlandsbestellungen in dreifacher, bei Auslandsbestellungen in siebenfacher Ausfertigung an uns einzusenden.

  • Der Ware ist ein Lieferschein und eine Rechnungskopie beizulegen.

11. Höhere Gewalt

  • Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind darüber hinaus nach Wahl auch berechtigt, die abgeschlossene Vereinbarung für uns kostenfrei zu stornieren.

  • Bei Metallkäufen ist eine Berufung des Lieferanten auf höhere Gewalt ausgeschlossen.

12. Werkzeugkosten, Fertigungsmittel und Angaben

  • Die für die Herstellung der bestellten Waren benötigten Werkzeuge und Einrichtungen sowie deren Instandhaltung und Erneuerung gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten. Wir haben das Recht, gegen Zahlung des Selbstkostenpreises derartige Werkzeuge, Gesenke oder Modelle (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der erfolgten Abnutzung und Amortisation) zu erwerben und darüber zu verfügen.

  • Von uns bezahlte oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Konstruktionsangaben, Berechnungen und sonstige Fertigungsmittel sowie Vorlagen und sonstige Angaben bleiben bzw. werden unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden. Die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel hat der Lieferant sorgfältig und kostenlos zu verwahren und uns auf jederzeitige Anforderung unverzüglich und ohne Zurückbehaltungsrecht herauszugeben.

13. Eigentum und Beistellung

  • Regelungen in den Lieferbedingungen des Lieferanten über dessen Eigentumsvorbehalt erkennen wir an. Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts erfolgen, stimmen wir von vornherein mit der Maßgabe zu, dass wir uns gegen die Abtretungsempfänger alle Rechte vorbehalten, die uns ohne Abtretung gegen den Lieferanten zustehen würden.

  • Von uns beigestellte Ware bleibt unser Eigentum. Sie darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Für die Ordnungsmäßigkeit der beigestellten Ware hat der Lieferant eine entsprechende Eingangskontrolle vorzunehmen und uns über das Ergebnis der Eingangskontrolle zu informieren. Bei der Verarbeitung unserer Ware durch den Lieferanten gelten wir als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen, und erwerben Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Lieferanten diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Lieferant gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

14. Lohnaufträge

Für Lohnaufträge durch uns gilt zusätzlich:

  • Der Lieferant hat die Lohnauftragsware bei Eingang unverzüglich auf etwaige Transportschäden, offene Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen zu untersuchen und uns über Beanstandungen sofort zu unterrichten.

  • Der Lieferant darf nur einwandfreie Lohnauftragsware be- und verarbeiten. Dabei hat er derart sachgemäß vorzugehen, dass der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der Lohnauftragsware durch die Be- und/oder Verarbeitung weder beeinträchtigt noch gefährdet wird. Der Lieferant haftet im gesetzlichen Umfang.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle.

  • Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand St. Pölten. Wir können nach unserer Wahl jedoch auch ein für den Lieferanten örtlich und sachlich zuständiges Gericht bestimmen.

16. Gesetzliche Bestimmungen, anzuwendendes Recht

  • Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, gelten für den Vertrag und seine Durchführung ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Republik Österreich unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

17. Umwelt- und sicherheitsrelevante Bestimmungen

  • Die Umwelt- und Sicherheitsbedingungen gemäß aktuellem USB-Dokument sind einzuhalten. Diese allgemeinen Umwelt- und Sicherheitsbedingungen sind auf den Internetseiten der beiden Standorte des Unternehmens publiziert oder im Einkauf anzufordern.
  • Für die Lieferung von Altmetallen, Metallabfällen und Metallrückständen gelten – soweit diese nicht den „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ widersprechen – die dem Lieferanten bekannten „Allgemeinen Lieferbedingungen für Altmetalle, Metallabfälle und Metallrückstände“, herausgegeben vom Fachverband der Metallindustrie Österreichs, in der zuletzt gültigen Fassung.